3.4.1 Ist nach dem Gesagten das Schreiben vom 23. Mai 2012 dem Regierungsrat als Behörde zuzurechnen, so hat es den Anforderungen an behördliche Informationen im Vorfeld von Abstimmungen zu genügen. Diesbezüglich ist wie bereits ausgeführt zu prüfen, ob die Informationen in sachlicher, transparenter und verhältnismässiger Weise zur offenen Meinungsbildung beizutragen geeignet sind oder aber in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 6.2).