Dass es gemäss den Ausführungen des Regierungsrats nicht als offizielle Verlautbarung ausgestaltet wurde und nicht auf einem formellen Beschluss des Gesamtregierungsrats beruht, ändert daran nichts. Treten sämtliche Mitglieder einer Behörde gemeinsam auf und empfehlen sie kollektiv ein bestimmtes Abstimmungsverhalten, so äussern sie diese Meinung nicht als Privatpersonen, sondern machen ihre öffentliche Funktion als Regierung geltend (vgl. YVO HANGARTNER/ANDREAS KLEY, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, S. 1037).