Inhaltlich würden im Schreiben rein wertende Ansichten ohne jeglichen objektiven oder sachlichen Informationsgehalt wiedergegeben. Das Schreiben "Es geht um das Gesamtwohl unseres Baselbiets" genüge damit den Anforderungen an eine zulässige behördli- Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Information im Vorfeld von Abstimmungen in keiner Weise. Es handle sich um einen reinen Werbebrief auf einer privaten Plattform, welcher neben wertenden Aussagen keine objektiven oder sachlichen Informationen enthalte.