Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, wäre hinsichtlich einer entsprechenden Stimmrechtsverletzung eine gerichtliche Prüfung kaum je rechtzeitig bzw. noch vor der Abstimmung möglich. Gestützt darauf sind vorliegend die Voraussetzungen gegeben, unter denen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden kann. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden.