Damit macht er gerade nicht geltend, dass von einem analogen Vorgehen bei künftigen Abstimmungen abgesehen werde. Im Weiteren handelt es sich bei der Frage, ob im vorliegenden Fall von einem das Stimmrecht der Beschwerdeführer verletzenden Eingreifen des Regierungsrats in den Abstimmungskampf auszugehen ist, um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welche über den Einzelfall hinausgeht und an deren Beantwortung deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, wäre hinsichtlich einer entsprechenden Stimmrechtsverletzung eine gerichtliche Prüfung kaum je rechtzeitig bzw. noch vor der Abstimmung möglich.