Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht liches Interesse an der Klärung der strittigen Rechtsfrage geltend machen. Sodann sei es zeitlich kaum je möglich, dass ein Gericht eine Abstimmungsbeschwerde noch vor dem Urnengang verfassungsrechtlich prüfe. Der Regierungsrat führt im Wesentlichen aus, es sei unwahrscheinlich, dass sich die strittige Frage erneut stellen werde, zu speziell sei der vorliegende Einzelfall. Es bestehe auch kein allgemeines Interesse an der Überprüfung des Schreibens vom 23. Mai 2012 im Hinblick auf künftige Ereignisse. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liege hier nicht vor.