Die Beschwerdeführer machen geltend, sie müssten befürchten, dass sich die gerügte "Kooperation" des Regierungsrats mit einem privaten Abstimmungskomitee und die damit verbundene unrechtmässige Beeinflussung des Willensbildungsprozesses im Vorfeld von Abstimmungen jederzeit wiederholen könnte. Sie hätten dementsprechend ein hohes Interesse an der verfassungsgerichtlichen Klärung der strittigen Frage. Überdies würden sie im Hinblick auf die Organfunktion der Stimmberechtigten auch ein spezifisch öffent-