Dasselbe muss im vorliegenden Fall hinsichtlich des Schreibens vom 23. Mai 2012 respektive von behördlichen Informationen im Vorfeld von Abstimmungen - und damit von Realakten - gelten. Es erscheint gerechtfertigt, diese jedenfalls unter den vorstehend zitierten Voraussetzungen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen (restriktiver allerdings Urteil des Bundesgerichts 1C_385/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).