rechtsbeschwerden und in Bezug auf Vorbereitungshandlungen auch eine förmliche Feststellung möglich und die Beschränkung auf einen Feststellungsantrag zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1; 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1.4; BGE 131 II 361 E. 1.2). Dasselbe muss im vorliegenden Fall hinsichtlich des Schreibens vom 23. Mai 2012 respektive von behördlichen Informationen im Vorfeld von Abstimmungen - und damit von Realakten - gelten.