Vom Vorliegen eines aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1; 1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1; BGE 104 Ia 226 E. 1b, jeweils mit Hinweisen). Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Praxis des Bundesgerichts im Rahmen von Stimm-