Die Beschwerdeführer haben ihr - als Eventualbegehren gestelltes - Begehren um Aufhebung und Neuansetzung der Abstimmungen zurückgezogen und ersuchen einzig noch um gerichtliche Feststellung, dass der Regierungsrat mit dem Schreiben vom 23. Mai 2012 ihr Stimmrecht verletzt habe. Liegt jedoch nach durchgeführter Abstimmung weder ein ausdrücklicher noch ein impliziter Antrag auf Aufhebung der Abstimmung vor, so fehlt es insofern an einem aktuellen Interesse an der Behandlung der Beschwerde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1; 1C_28/2010 vom 9. November 2010 E. 1.2; 1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen).