Dazu ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Abstimmungen am 17. Juni 2012 durchgeführt wurden. Die Beschwerdeführer haben ihr - als Eventualbegehren gestelltes - Begehren um Aufhebung und Neuansetzung der Abstimmungen zurückgezogen und ersuchen einzig noch um gerichtliche Feststellung, dass der Regierungsrat mit dem Schreiben vom 23. Mai 2012 ihr Stimmrecht verletzt habe.