Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (vgl. BGE 116 Ia 359 E. 2a). Vorliegend müssen die Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihnen erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Dazu ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Abstimmungen am 17. Juni 2012 durchgeführt wurden.