Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3.2 Die Stimmrechtsbeschwerde unterliegt dagegen dem allgemeinen Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Mit diesem Erfordernis, welches der Prozessökonomie dient, soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen beurteilt. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (vgl. BGE 116 Ia 359 E. 2a).