1.3.1 Gemäss § 38 Abs. 1 VPO ist zur Beschwerde jede stimmberechtigte Person befugt. Die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde setzt nicht voraus, dass der beschwerdeführende Bürger durch den angefochtenen Entscheid in seinen persönlichen Interessen tangiert wird. Durch das politische Stimm- und Wahlrecht nehmen die Bürger nicht nur ein Recht, sondern zugleich eine Organkompetenz und damit eine öffentliche Funktion wahr.