Nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführer haben sie am 28. Mai 2012 durch eine Pressemeldung vom vorliegend strittigen Schreiben Kenntnis erhalten. Die vom 30. Mai 2012 datierende Beschwerde ist demnach innert der dreitägigen Frist gemäss § 39 Abs. 2 VPO erhoben worden.