1.2 Nach § 90 Abs. 1 GpR ist die Beschwerde innert drei Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, einzureichen. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Tathandlung oder Unterlassung, so beginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschwerdeführer mit einer gewissen Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhalten hat (vgl. BLVGE 1992 S. 23). Entsprechend regelt § 39 Abs. 1 VPO, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen ist.