b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, dass wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die genannten Bestimmungen geben dem Stimmbürger einen direkten Anspruch auf gerichtlichen Schutz vor Unregelmässigkeiten während der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1989 S. 25). Die Rüge, wonach der Regierungsrat mit dem Schreiben vom 23. Mai 2012 das Stimmrecht der Beschwerdeführer verletzt habe, kann demnach Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde bilden.