In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, der Regierungsrat sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme noch im Vorfeld der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 zu verpflichten, dafür besorgt zu sein, dass jede weitere Verbreitung des erwähnten Schreibens sowie ähnlicher Schreiben unterbleibe. Ausserdem sei der Regierungsrat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sich noch im Vorfeld der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 öffentlich zu dem erwähnten Schreiben zu äussern und sein Bedauern auszudrücken, dass dieses Schreiben geeignet war, das Stimmrecht der Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft zu verletzen.