Eventualiter seien die vier kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 aufzuheben und neu anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, der Regierungsrat sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme noch im Vorfeld der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 zu verpflichten, dafür besorgt zu sein, dass jede weitere Verbreitung des erwähnten Schreibens sowie ähnlicher Schreiben unterbleibe.