{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93f76160-7cab-42d7-9359-29e135842f4e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433738", "Checksum": "df684546f1accbf7a2013177c815f3a0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f7253dd-7786-46a0-b445-b9fa97a5111d", "Checksum": "dfec4fb8352072ef2180504c5f9a2986"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 12 163", "810 2012 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 163 (810 2012 163)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Einer Verbreitung von behördlichen Informationen in dieser Form muss damit jedoch von vornherein eine propagandistische Wirkung unterstellt werden. Es kann insofern jedenfalls nicht von einer sachlichen Aufmachung des Schreibens vom 23. Mai 2012 gesprochen werden. Das Schreiben verletzt sodann den Grundsatz der\nTransparenz, welcher eine behördliche Unterstützung von privaten Komitees untersagt. Den\ndaraus resultierenden Anforderungen, wonach Behörden und Private getrennt zu informieren\nhaben und die behördliche Information jeweils eine selbständige der Behörde sein muss, entspricht das Schreiben vom 23. Mai 2012 aufgrund des bereits genannten Umstands nicht, dass\nes in einem Flugblatt eines privaten Abstimmungskomitees abgedruckt und auf dieser \"Plattform\" verbreitet wurde. Darüber hinaus ist das Schreiben auch im Hinblick darauf, dass es an\nausgewählte Stimmberechtigte versandt und damit lediglich einer \"Teilöffentlichkeit\" zugänglich\ngemacht wurde, mit dem Transparenz- wie auch dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar\n(vgl. BESSON, a.a.O., S. 202 f.). Was den Inhalt des Schreibens vom 23. Mai 2012 anbelangt, so\nwird darin, wie der Regierungsrat grundsätzlich zutreffend ausführt, die Position der Regierung\nbetreffend die Abstimmungen vom 17. Juni 2012 dargelegt. Soweit der Regierungsrat ausführt,\ndass er mit dem Schreiben vom 23. Mai 2012 einen Beitrag zur demokratischen Diskussion\ngeleistet und sachlich informiert habe, kann ihm indes nicht gefolgt werden. Zwar ist insbesondere im Zusammenhang mit Abstimmungserläuterungen von einem strengen Massstab auszugehen, was die Sachlichkeit von behördlichen Informationen anbelangt (vgl. TÖNDURY, a.a.O.,\nS. 363). Über die Abstimmungserläuterungen hinausgehende behördliche Informationen haben\njedoch grundsätzlich denselben Anforderungen an die Objektivität zu genügen. Auch hier ist\njedenfalls eine minimale Ausgewogenheit der Information zu fordern (vgl. BESSON, a.a.O.,\nS. 191 ff.). Das Schreiben vom 23. Mai 2012 beschränkt sich jedoch - ohne inhaltlich unwahre\nAussagen zu enthalten - im Sinne eigentlicher Werbung auf pauschale, einseitig zugunsten der\nAbstimmungsvorlagen ausgerichtete Aussagen. Verdeutlicht wird dies im Aufruf an die Stimmberechtigten am Schluss des Schreibens: \"Unterstützen Sie unseren Weg und sagen Sie am\n17. Juni viermal Ja\". Von einer objektiven behördlichen Information kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden und das Schreiben vom 23. Mai 2012 vermag den Anforderungen an die Sachlichkeit damit auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu genügen. Gestützt darauf\nsteht fest, dass das Schreiben vom 23. Mai 2012 gegen die Grundsätze der Sachlichkeit und\nTransparenz verstösst. Es liegt insofern eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten und damit eine Verletzung der in Art. 34 Abs. 2 BV gewährleisteten Abstimmungsfreiheit vor. Gestützt darauf ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Regierungsrat mit einem an ausgewählte Stimmberechtigte des Kantons Ba-\nsel-Landschaft versandten Schreiben mit dem Titel \"Es geht um das Gesamtwohl unseres Baselbiets\" das Stimmrecht der Beschwerdeführer verletzt hat.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den\nkantonalen Behörden werden in Fällen wie dem vorliegenden keine Verfahrenskosten auferlegt\n(§ 20 Abs. 4 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO\nfür den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Regierungsrat\nmit einem an ausgewählte Stimmberechtigte des Kantons Basel-\nLandschaft versandten Schreiben mit dem Titel \"Es geht um das Gesamtwohl unseres Baselbiets\" das Stimmrecht der Beschwerdeführer\nverletzt hat.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nDer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den\nBeschwerdeführern zurückbezahlt.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}