{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93f76160-7cab-42d7-9359-29e135842f4e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "df684546f1accbf7a2013177c815f3a0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f7253dd-7786-46a0-b445-b9fa97a5111d", "Checksum": "dfec4fb8352072ef2180504c5f9a2986"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 163", "810 2012 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 163 (810 2012 163)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Im Gegenteil muss mit staatlichen Informationen stets ein Beitrag\nzu einem offenen, unverzerrten und pluralistischen Meinungsbildungsprozess geleistet werden.\nAndernfalls wäre das Propagandaverbot verletzt, welches verhindern soll, dass staatliche Information \"in dominanter und unverhältnismässiger Art\" die freie Willensbildung der Stimmberechtigten nur schon erschwert (vgl. ANDREA MARCEL TÖNDURY, Intervention oder Teilnahme?\nMöglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von Volksabstimmungen, in:\nZBl 112/2011 S. 358 f.). Positiv formuliert bemisst sich die Zulässigkeit der behördlichen Informationstätigkeit an den Erfordernissen der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit.\nLetztere konkretisieren gleichzeitig das generelle Gebot der Zurückhaltung der Behörden bei\nihrer Information über Abstimmungen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte\nin der Schweiz, Bern 2008, S. 626). Im Vordergrund stehen im vorliegenden Fall die Erfordernisse der Sachlichkeit sowie der Transparenz.\n\n3.4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts, welche insbesondere in Bezug auf Abstimmungserläuterungen erarbeitet wurde, genügen Informationen dem Erfordernis der Sachlichkeit, wenn die Aussagen wohl abgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn\nsie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberech-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Hinsichtlich der Vollständigkeit der Informationen hat das Bundesgericht allgemein ausgeführt, dass sich die Behörde\nnicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und insbesondere nicht sämtliche Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen müsse. Das Gebot der\nSachlichkeit werde nicht verletzt, wenn nicht umfassend auf alle möglichen Konsequenzen hingewiesen werde. Unzulässig wäre, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der\nStimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n1P.131/2004 vom 14. Juli 2004 E. 2; MICHEL BESSON, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, 182 ff.). Behördliche Informationen müssen nicht nur vom Inhalt, sondern auch von ihrer Form bzw. ihrer Aufmachung her sachlich sein (vgl. MÜLLER/SCHEFER,\na.a.O., S. 627; GEROLD STEINMANN, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, in: AJP 3/96 S. 259). In der Lehre wird in diesem Zusammenhang festgehalten,\ndass es keine eigentlichen Formvorschriften für behördliche Interventionen gebe. Um sicherzustellen, dass den Stimmberechtigten klar sei, dass es sich um eine behördliche Stellungnahme\nund nicht um politische Propaganda einer Interessengruppe oder die Einmischung eines einzelnen Behördenmitgliedes in einen Abstimmungskampf handle, solle eine solche Intervention\njedoch immer in Form einer offiziellen Mitteilung oder Stellungnahme erfolgen. Wichtig sei, dass\nmittels der ergriffenen Massnahmen möglichst alle Stimmberechtigten erreicht werden könnten.\nZu denken sei also etwa an das Verteilen von Druckschriften, Flugblättern, Plakaten, Veröffentlichungen in der Tagespresse oder Bekanntgaben an Pressekonferenzen, am Radio oder im\nFernsehen. Greife eine Behörde in einen Abstimmungskampf ein, müsse sie sich jedenfalls an\nbestimmte die Mittel betreffende Grundsätze halten, die Gewähr dafür bieten, dass der Grundsatz der freien Meinungsbildung trotz behördlicher Intervention nicht verletzt werde (vgl. JEANNE\nRAMSEYER, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel 1992, S. 53).\n\n3.4.4 Aus dem Grundsatz der Transparenz wird unter anderem - und im vorliegenden Zusammenhang interessierend - ein Verbot der behördlichen Unterstützung von privaten Komitees\nabgeleitet. Dies beinhaltet die Forderung, dass Behörden und Private stets getrennt voneinander informieren. Als mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit nicht vereinbar erachtet wird namentlich, wenn Private im Vorfeld einer Abstimmung Druck und Vertrieb eines Flugblatts bezahlen, mit welchem die Behörden über eine Abstimmungsvorlage informieren (vgl. MICHEL\nBESSON, a.a.O., S. 203 ff.). Umgekehrt ist es den Behörden untersagt, Personen, die sich im\nAbstimmungskampf zugunsten einer Behördenvorlage engagieren, zu \"munitionieren\" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.555/1990 vom 4. September 1991 E. 3d, in: ZBl 93/1992 S. 317).\nDie behördliche Information hat mithin stets eine selbständige der Behörde zu sein. Die Behörde hat Informationen mit anderen Worten selbst zielbezogen auszuarbeiten und abzugeben und\ndarf nicht den Umweg über ein privates Komitee nehmen. Es lässt sich insofern auch von einem Instrumentalisierungsverbot sprechen (vgl. CRISPIN HUGENSCHMIDT, Die behördliche Kommunikation vor Abstimmungen - was ist Information, was Propaganda?, in: recht 2004, S. 188;\nHANGARTNER/KLEY, a.a.O., S. 1037).\n\n"}