{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93f76160-7cab-42d7-9359-29e135842f4e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "df684546f1accbf7a2013177c815f3a0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f7253dd-7786-46a0-b445-b9fa97a5111d", "Checksum": "dfec4fb8352072ef2180504c5f9a2986"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 163", "810 2012 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 163 (810 2012 163)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Als nicht zulässig wird es indes erachtet, wenn einzelne Behördenmitglieder ihren individuellen privaten\nInterventionen und Meinungsäusserungen einen unzutreffenden amtlichen Anstrich geben und\nso den Eindruck erwecken, dass es sich um eine offizielle Verlautbarung einer Behörde handelt.\nDer Abgrenzung rein privaten Handelns von behördlichem Auftreten einzelner Exponenten im\nVorfeld von Abstimmungen kommt insoweit Bedeutung zu, als private Äusserungen nur dann\nals unzulässig bezeichnet werden, wenn mit ihnen in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es\nden Stimmberechtigten nach den Umständen nicht mehr möglich ist, sich aus anderen Quellen\nein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. Demgegenüber unterliegen Interventionen von Behördenmitgliedern, die einen öffentlichen Charakter aufweisen und\ndeshalb der Behörde als solcher zuzurechnen sind, den Voraussetzungen der Sachlichkeit und\nVerhältnismässigkeit. Die Abgrenzung fällt im Einzelnen nicht immer leicht, weil nicht ohne Weiteres von der amtlichen Stellung abstrahiert werden kann. Die Rechtsprechung stellt dabei auf\ndie Wirkung einer Mitteilung ab, die diese auf die Adressaten und den durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmbürger hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n1C_379/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).\n\n3.3.2 Das vorliegend strittige Schreiben vom 23. Mai 2012 wurde von sämtlichen Mitgliedern\ndes Regierungsrats unterzeichnet. Es werden darin abwechselnd die Formulierungen \"wir\", \"wir\nals Mitglieder des Regierungsrates\" oder \"der Regierungsrat\" verwendet. Das Schreiben wird\nüberdies in der Kopfzeile des Flugblatts als \"persönliche Botschaft der Baselbieter Gesamtregierung\" vorgestellt. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann das Schreiben vom 23. Mai 2012\nnicht als private Intervention und Meinungsäusserung einzelner Behördenmitglieder zu einer\nAbstimmungsvorlage angesehen werden. Es ist vielmehr - im Hinblick auf seine Wirkung auf\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden durchschnittlich aufmerksamen Stimmbürger - dem Regierungsrat als Behörde zuzurechnen. Dass es gemäss den Ausführungen des Regierungsrats nicht als offizielle Verlautbarung\nausgestaltet wurde und nicht auf einem formellen Beschluss des Gesamtregierungsrats beruht,\nändert daran nichts. Treten sämtliche Mitglieder einer Behörde gemeinsam auf und empfehlen\nsie kollektiv ein bestimmtes Abstimmungsverhalten, so äussern sie diese Meinung nicht als Privatpersonen, sondern machen ihre öffentliche Funktion als Regierung geltend (vgl. YVO\nHANGARTNER/ANDREAS KLEY, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, S. 1037). Im Übrigen ist festzustellen, dass sich auch\nder Regierungsrat in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht auf das Schreiben vom\n23. Mai 2012 als Schreiben des Regierungsrats bezieht und insofern von Aussagen des Regierungsrats spricht.\n\n3.4.1 Ist nach dem Gesagten das Schreiben vom 23. Mai 2012 dem Regierungsrat als Behörde zuzurechnen, so hat es den Anforderungen an behördliche Informationen im Vorfeld von\nAbstimmungen zu genügen. Diesbezüglich ist wie bereits ausgeführt zu prüfen, ob die Informationen in sachlicher, transparenter und verhältnismässiger Weise zur offenen Meinungsbildung\nbeizutragen geeignet sind oder aber in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 6.2).\n\n"}