{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93f76160-7cab-42d7-9359-29e135842f4e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "df684546f1accbf7a2013177c815f3a0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f7253dd-7786-46a0-b445-b9fa97a5111d", "Checksum": "dfec4fb8352072ef2180504c5f9a2986"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 163", "810 2012 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 163 (810 2012 163)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Mai 2012 entspreche im Wesentlichen einer Zusammenfassung der Position der Regierung in kurzer, prägnanter Form. Die Regierung habe diese Position\nbereits zuvor bei verschiedenen Gelegenheiten vertreten, insbesondere in den Abstimmungserläuterungen sowie anlässlich einer Medienorientierung vom 15. Mai 2012. Das Schreiben vom\n23. Mai 2012 sei insofern nicht dazu geeignet gewesen, die Stimmberechtigten bei der Bildung\nihres politischen Willens in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Der Regierungsrat habe mit\ndem Schreiben vom 23. Mai 2012 vielmehr einen Beitrag zur demokratischen Diskussion geleistet. Dabei habe er sachlich informiert, auch wenn er dabei klar eine Stellung vertreten habe.\nAufgrund des Erscheinungsbildes des Schreibens habe den Empfängern klar sein müssen,\ndass es sich hier nicht um eine offizielle Verlautbarung gehandelt habe. Die Regierung habe\nausserdem nicht als Behörde ihr Einverständnis zum Schreiben vom 23. Mai 2012 gegeben.\nDie Regierungsräte seien vom Komitee \"JA zum Entlastungspaket\" individuell angefragt worden, ob sie das fragliche Schreiben unterzeichnen würden. Diesen Entscheid hätten die einzelnen Regierungsräte je für sich und voneinander unabhängig gefällt, ein formeller Beschluss des\nGesamtregierungsrats sei dazu nie erfolgt. Ausserdem seien keine staatlichen Mittel für das\nSchreiben aufgewendet worden.\n\n3.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die\nfreie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Nach der Praxis\ndes Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die\nfreie und unbeeinflusste Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird namentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung\ndes politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden.\nDie Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt\nwird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen\nihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und\numfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n1P.136/2004 vom 28. Juli 2004 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\n3.2 Aus Art. 34 Abs. 2 BV folgt namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte\nund zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen. Bei Wahlen ist die Praxis strenger als bei Abstimmungen, da den Behörden bei Sachentscheiden auch eine (beschränkte)\nBeratungsfunktion zukommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind gewisse be-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhördliche Interventionen in den Meinungsbildungsprozess vor Sachabstimmungen zulässig.\nDazu gehören namentlich die Abstimmungserläuterungen der Exekutive, in denen eine Vorlage\nzur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird. Es stellt dagegen eine unerlaubte Beeinflussung\ndar, wenn die Behörde ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und\ndie Tragweite der Vorlage falsch orientiert oder wenn sie in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingreift und dabei (stimm- und wahlrechtliche) gesetzliche Vorschriften verletzt\noder sich in anderer Weise verwerflicher Mittel bedient (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n1C_221/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.1). Dabei ist darauf abzustellen, ob die behördlichen\nInformationen in sachlicher, transparenter und verhältnismässiger Weise zur offenen Meinungsbildung beizutragen geeignet sind oder aber in dominanter und unverhältnismässiger Art\nim Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren\noder geradezu verunmöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2007 Urteil vom 18. Juli\n2008 E. 6.2).\n\n"}