{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93f76160-7cab-42d7-9359-29e135842f4e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "df684546f1accbf7a2013177c815f3a0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f7253dd-7786-46a0-b445-b9fa97a5111d", "Checksum": "dfec4fb8352072ef2180504c5f9a2986"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 163", "810 2012 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 163 (810 2012 163)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. Juni 2012"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:28", "Checksum": "5ea68e1c1545bfef06d26996e64f3399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 163 (810 2012 163)\nRegeste:\nKantonale Abstimmungen vom 17. Juni 2012\n\n1.3.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das von sämtlichen Mitgliedern des\nRegierungsrats unterzeichnete, in einem Flugblatt des überparteilichen Komitees \"JA zum Entlastungspaket\" abgedruckte Schreiben vom 23. Mai 2012 mit der Überschrift \"Es geht um das\nGesamtwohl unseres Baselbiets\". Die Beschwerdeführer machen geltend, sie müssten befürchten, dass sich die gerügte \"Kooperation\" des Regierungsrats mit einem privaten Abstimmungskomitee und die damit verbundene unrechtmässige Beeinflussung des Willensbildungsprozesses im Vorfeld von Abstimmungen jederzeit wiederholen könnte. Sie hätten dementsprechend\nein hohes Interesse an der verfassungsgerichtlichen Klärung der strittigen Frage. Überdies\nwürden sie im Hinblick auf die Organfunktion der Stimmberechtigten auch ein spezifisch öffent-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nliches Interesse an der Klärung der strittigen Rechtsfrage geltend machen. Sodann sei es zeitlich kaum je möglich, dass ein Gericht eine Abstimmungsbeschwerde noch vor dem Urnengang\nverfassungsrechtlich prüfe. Der Regierungsrat führt im Wesentlichen aus, es sei unwahrscheinlich, dass sich die strittige Frage erneut stellen werde, zu speziell sei der vorliegende Einzelfall.\nEs bestehe auch kein allgemeines Interesse an der Überprüfung des Schreibens vom 23. Mai\n2012 im Hinblick auf künftige Ereignisse. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liege hier\nnicht vor.\n\n1.3.5 Vorab kann entgegen der Auffassung des Regierungsrats nicht gesagt werden, dass\nsich die vorliegend strittige Frage nicht jederzeit unter ähnlichen Umständen wieder stellen\nkönnte. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass auch anderen Abstimmungskomitees erlaubt worden wäre, den Wortlaut des Schreibens vom 23. Mai 2012 zu\nverbreiten, es in dieser Beziehung jedoch keine entsprechende Anfrage gegeben habe. Damit\nmacht er gerade nicht geltend, dass von einem analogen Vorgehen bei künftigen Abstimmungen abgesehen werde. Im Weiteren handelt es sich bei der Frage, ob im vorliegenden Fall von\neinem das Stimmrecht der Beschwerdeführer verletzenden Eingreifen des Regierungsrats in\nden Abstimmungskampf auszugehen ist, um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welche\nüber den Einzelfall hinausgeht und an deren Beantwortung deshalb ein gewichtiges öffentliches\nInteresse besteht. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, wäre hinsichtlich einer entsprechenden Stimmrechtsverletzung eine gerichtliche Prüfung kaum je rechtzeitig bzw. noch\nvor der Abstimmung möglich. Gestützt darauf sind vorliegend die Voraussetzungen gegeben,\nunter denen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden kann. Da\nauch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n2.1 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der in Art. 34 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 statuierten\nGarantie der politischen Rechte. Sie machen geltend, dass das an ausgewählte Stimmberechtigte des Kantons Basel-Landschaft versandte Schreiben mit dem Titel \"Es geht um das Gesamtwohl unseres Baselbiets\" nicht als sachliche Information verfasst sei, wie dies etwa im Fall\nvon Abstimmungsbeilagen der Fall sei. Vielmehr sei das Schreiben als \"persönliche Botschaft\nder Baselbieter Gesamtregierung\" im Namen eines als überparteiliches Komitee \"JA zum Entlastungspaket\" firmierenden Abstimmungskomitees versandt worden. Dieser regierungsrätliche\nAuftritt zugunsten eines überparteilichen Abstimmungskomitees stelle ein eigentliches Eingreifen des Regierungsrats in einen laufenden Abstimmungskampf dar, welches fern von jeglicher\nObjektivität einem rein propagandistischen Anliegen geschuldet sei. Die Mitglieder des Regierungsrats suggerierten im fraglichen Schreiben, dass sie die darin vertretenen Inhalte als verfassungsmässige Behörde vertreten würden und nicht als persönliche Ansichten der individuellen Mitglieder. Sie würden in corpore auftreten und von sich als \"der Regierungsrat\" sprechen,\nwomit klarerweise nicht nur auf ihre Stellung als Mitglieder der Regierung Bezug genommen\nwerde, sondern vorgegeben werde, dass sich der Regierungsrat als Behörde an die Stimmberechtigten wende. Inhaltlich würden im Schreiben rein wertende Ansichten ohne jeglichen objektiven oder sachlichen Informationsgehalt wiedergegeben. Das Schreiben \"Es geht um das\nGesamtwohl unseres Baselbiets\" genüge damit den Anforderungen an eine zulässige behördli-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nche Information im Vorfeld von Abstimmungen in keiner Weise. Es handle sich um einen reinen\nWerbebrief auf einer privaten Plattform, welcher neben wertenden Aussagen keine objektiven\noder sachlichen Informationen enthalte.\n\n"}