{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93f76160-7cab-42d7-9359-29e135842f4e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "df684546f1accbf7a2013177c815f3a0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f7253dd-7786-46a0-b445-b9fa97a5111d", "Checksum": "dfec4fb8352072ef2180504c5f9a2986"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 163", "810 2012 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 163 (810 2012 163)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Entsprechend regelt § 39\nAbs. 1 VPO, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des\nEntscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes\nschriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen ist. Betrifft die Beschwerde wie vorliegend den\nGeltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, so ist sie innert drei Tagen beim\nVerfassungsgericht einzureichen (§ 39 Abs. 2 VPO). Nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführer haben sie am 28. Mai 2012 durch eine Pressemeldung vom vorliegend strittigen Schreiben Kenntnis erhalten. Die vom 30. Mai 2012 datierende Beschwerde ist demnach\ninnert der dreitägigen Frist gemäss § 39 Abs. 2 VPO erhoben worden.\n\n1.3.1 Gemäss § 38 Abs. 1 VPO ist zur Beschwerde jede stimmberechtigte Person befugt.\nDie Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde setzt nicht voraus, dass der beschwerdeführende\nBürger durch den angefochtenen Entscheid in seinen persönlichen Interessen tangiert wird.\nDurch das politische Stimm- und Wahlrecht nehmen die Bürger nicht nur ein Recht, sondern\nzugleich eine Organkompetenz und damit eine öffentliche Funktion wahr. Eine Verletzung der\npolitischen Rechte kann deshalb in Frage stehen ohne Rücksicht darauf, ob der Bürger irgendwie in seinen persönlichen Rechten betroffen ist, zumal mit der Stimmrechtsbeschwerde immer\nauch öffentliche Interessen verfolgt werden (vgl. BGE 119 Ia 167 E. 1d mit Hinweisen). Die\nRechtsstellung des stimmberechtigten Bürgers wird deshalb schon dadurch als betroffen angesehen, dass einschlägige Vorschriften über die politischen Rechte als verletzt gerügt werden\n(vgl. BGE 130 I 290 E. 1.3 mit Hinweisen).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.3.2 Die Stimmrechtsbeschwerde unterliegt dagegen dem allgemeinen Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Mit diesem Erfordernis, welches der Prozessökonomie dient, soll\nsichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen beurteilt.\nDas Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil\nim Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (vgl. BGE 116 Ia 359 E. 2a). Vorliegend müssen die Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung\nder von ihnen erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.\nDazu ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Abstimmungen am 17. Juni 2012\ndurchgeführt wurden. Die Beschwerdeführer haben ihr - als Eventualbegehren gestelltes - Begehren um Aufhebung und Neuansetzung der Abstimmungen zurückgezogen und ersuchen\neinzig noch um gerichtliche Feststellung, dass der Regierungsrat mit dem Schreiben vom\n23. Mai 2012 ihr Stimmrecht verletzt habe. Liegt jedoch nach durchgeführter Abstimmung weder ein ausdrücklicher noch ein impliziter Antrag auf Aufhebung der Abstimmung vor, so fehlt es\ninsofern an einem aktuellen Interesse an der Behandlung der Beschwerde (vgl. Urteile des\nBundesgerichts 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1; 1C_28/2010 vom 9. November 2010\nE. 1.2; 1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen).\n\n1.3.3 Vom Vorliegen eines aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit\nder Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen\nwieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall\nkaum je möglich wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1;\n1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1; BGE 104 Ia 226 E. 1b, jeweils mit Hinweisen).\nUnter diesen Voraussetzungen ist nach der Praxis des Bundesgerichts im Rahmen von Stimmrechtsbeschwerden und in Bezug auf Vorbereitungshandlungen auch eine förmliche Feststellung möglich und die Beschränkung auf einen Feststellungsantrag zulässig (vgl. Urteile des\nBundesgerichts 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1; 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008\nE. 1.4; BGE 131 II 361 E. 1.2). Dasselbe muss im vorliegenden Fall hinsichtlich des Schreibens\nvom 23. Mai 2012 respektive von behördlichen Informationen im Vorfeld von Abstimmungen -\nund damit von Realakten - gelten. Es erscheint gerechtfertigt, diese jedenfalls unter den vorstehend zitierten Voraussetzungen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen (restriktiver allerdings Urteil des Bundesgerichts 1C_385/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2 mit\nHinweisen).\n\n"}