{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93f76160-7cab-42d7-9359-29e135842f4e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "df684546f1accbf7a2013177c815f3a0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-163_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4f7253dd-7786-46a0-b445-b9fa97a5111d", "Checksum": "dfec4fb8352072ef2180504c5f9a2986"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 163", "810 2012 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 163 (810 2012 163)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Mai 2012 reichten A.____ und B.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfas-\nsungs- und Verwaltungsrecht, eine Abstimmungsbeschwerde betreffend die kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 ein. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass der Regierungsrat mit einem an ausgewählte Stimmberechtigte des Kantons Basel-Landschaft versandten\nSchreiben mit dem Titel \"Es geht um das Gesamtwohl unseres Baselbiets\" das Stimmrecht der\nUnterzeichneten verletzt hat. Es sei eventualiter festzustellen, dass die vom Regierungsrat zu\nverantwortende Verletzung des Stimmrechts einen Mangel darstellt, der nach Art und Umfang\ngeeignet ist, das Resultat der vier kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 wesentlich zu\nbeeinflussen. Eventualiter seien die vier kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 aufzuheben und neu anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, der Regierungsrat sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme noch im Vorfeld der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 zu verpflichten, dafür besorgt zu sein, dass jede weitere Verbreitung des erwähnten Schreibens sowie ähnlicher Schreiben unterbleibe. Ausserdem\nsei der Regierungsrat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sich noch im Vorfeld der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 öffentlich zu dem erwähnten Schreiben\nzu äussern und sein Bedauern auszudrücken, dass dieses Schreiben geeignet war, das Stimmrecht der Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft zu verletzen.\n\nB. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2012 beantragte der Regierungsrat, die Verfahrensanträge der Beschwerdeführer seien abzuweisen.\n\nC. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2012 wurde der Regierungsrat angewiesen, dafür\nbesorgt zu sein, dass die weitere Verbreitung des Schreibens mit dem Titel \"Es geht um das\nGesamtwohl unseres Baselbiets\" unterbleibt. Im Übrigen wurden die Verfahrensanträge der\nBeschwerdeführer abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.\n\nD. Am 18. Juni 2012 erhob der Regierungsrat gegen die Präsidialverfügung vom\n12. Juni 2012 vorsorglich Einsprache bei der Kammer des Gerichts, welche er mit Eingabe vom\n21. Juni 2012 zurückzog.\n\nE. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2012 wurde auf den Ausgang der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 verwiesen und die Beschwerdeführer wurden um Mitteilung\nersucht, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten.\n\nF. Mit Eingabe vom 3. Juli 2012 teilten die Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass sie\nim vorliegenden Verfahren ausschliesslich am Hauptantrag sowie am Kostenantrag festhalten\nwürden. Demzufolge werde beantragt, es sei festzustellen, dass der Regierungsrat mit einem\nan ausgewählte Stimmberechtigte des Kantons Basel-Landschaft versandten Schreiben mit\ndem Titel \"Es geht um das Gesamtwohl unseres Baselbiets\" das Stimmrecht der Unterzeichneten verletzt hat.\n\nG. Am 3. Juli 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein, in\nwelcher er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.\n\nH. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung\nüberwiesen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 88 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom\n7. September 1981 kann gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrates wegen Verletzung des Stimmrechtes oder wegen mangelhafter Vorbereitung und\nDurchführung von Abstimmungen und Wahlen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. In analoger Weise regelt § 37 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, dass wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die genannten Bestimmungen geben dem Stimmbürger einen direkten Anspruch auf gerichtlichen Schutz vor Unregelmässigkeiten während der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen\n(vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1989 S. 25). Die Rüge, wonach der Regierungsrat mit dem Schreiben vom 23. Mai 2012 das Stimmrecht der Beschwerdeführer verletzt habe, kann demnach Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde bilden. Das\nKantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist somit zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n"}