9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten nach Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden nach Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 wettgeschlagen. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :