8.5 Das ärztliche Zeugnis von Dr. B.____ vom 3. Februar 2012 zeigt ebenfalls keine ärztliche Diagnose oder medikamentöse Behandlung auf, welche auf eine krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit vom 30. März 2011 bis 28. April 2011 schliessen lässt. Unbeantwortet bleibt insbesondere die Frage, von welcher Erkrankung des Beschwerdeführers in diesem Bericht ausgegangen wird.