Der Beschwerdeführer reichte dem Steuergericht vier Arztzeugnisse von seinem Hausarzt, Dr. E.____, aus dem Jahr 2009 ein. Diese Zeugnisse bescheinigen dem Beschwerdeführer in den Monaten März bis Juni 2009 und August 2009 eine jeweils 100% Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Zudem lag dem Steuergericht ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.____ vom 21. Januar 2011 vor, in welchem der Beschwerdeführer vom 19. August 2009 an und noch während weiteren vier Wochen wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde.