8.1 Ein Gutachten, welches von Verfahrensbeteiligten eingeholt und eingereicht wird, stellt kein gesetzliches Beweismittel dar. Stattdessen ist ihm lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zuzumessen (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 23). Die erstellten Arztberichte, welche vom Beschwerdeführer den Gerichten eingereicht wurden, weisen als eigentliche Parteigutachten und mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der Verfasser nicht dieselbe Beweiskraft auf wie ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten.