6.4 Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substanziieren und zu beweisen (ZWEIFEL, a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen.