Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt. Massgeblich für die Frage, ob die Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei vom eigenen fristgerechten Handeln oder von der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeitspanne vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen.