6.1 Zu prüfen ist jedoch, ob die Rechtsmittelfrist gestützt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe vom Steuergericht wieder hätte hergestellt werden müssen. 6.2 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Beschwerderechts führt. Auf verspätete Beschwerden wird nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe eingetreten (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Ansonsten tritt die Verwirkungsfolge ein (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 2.1).