Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung gemäss einem Auszug aus dem Track und Trace am 29. März 2011 am Postschalter D.____ übergeben. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 30. März 2011 und endete am 28. April 2011. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2011 ging jedoch erst mit Postaufgabestempel vom 10. Mai 2011 beim Steuergericht ein. Demzufolge ist die Beschwerde um 12 Tage zu spät beim Steuergericht eingereicht worden, wodurch die gesetzliche Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.