5. Nach Art. 140 DBG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Für die Berechnung der Frist gilt § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden Ba- sel-Landschaft vom (GOG) 22. Februar 2001 i.V.m. § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG vom 13. Dezember