4.3 Die Prozess- oder Verfahrensvoraussetzungen umschreiben die Umstände respektive Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell behandelt werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt die Behörde auf das betreffende Begehren ein und spricht sich über dessen Begründetheit oder Unbegründetheit aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Verfahrensvoraussetzung, so tritt die Behörde auf ein privates Begehren nicht ein: Sie fällt einen Nichteintretensentscheid und verzichtet damit auf die materielle Prüfung des Rechtsschutzanliegens.