Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen. Hingegen können bei Beschwerden in Steuersachen gemäss § 6 Abs. 3 VPO auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden. Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift zwei neue Beweisunterlagen vor. Es kann jedoch darauf verzichtet werden, den Charakter der eingereichten Arztberichte im vorliegenden Verfahren zu bestimmen, zumal - wie zu zeigen sein wird - auf die neu eingereichten Unterlagen nicht abgestellt werden kann. Sie vermögen keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen aufzuzeigen und bestätigen lediglich das bisher Bekannte.