3.2 Unechte Noven sind neue rechtliche oder tatsächliche Vorbringen, die bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz eingetreten sind. Echte Noven hingegen sind neue Vorbringen, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten sind oder die vorher nicht bewiesen werden konnten (vgl. BGE 119 III 110 E. 3b; BGE 102 Ia 155 E. 1 ff.). § 6 Abs. 2 VPO statuiert, dass neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorgebracht werden können, sofern dies den Parteien unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.