E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 bzw. vom 10. Februar 2012 liessen sich die Steuerverwaltung sowie das Steuergericht vernehmen und schlossen auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: