Er beantragte sinngemäss, die Aufhebung des Entscheids des Steuergerichts vom 7. Oktober 2011 sowie die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 5. Januar 2012 seine Ärztin aufgesucht habe, welche ihm für das erste Halbjahr 2011, insbesondere für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis 28. April 2011, eine unverschuldete Beein-