C. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2011 trat der Präsident des Steuergerichts nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeeingabe vom 5. Mai 2011 mit Postaufgabestempel vom 10. Mai 2011 um zwölf Tage zu spät erfolgt und somit die Beschwerdefrist nicht gewahrt worden sei. Zudem liege kein Hinderungsgrund vor, welcher die Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würde. Es könne nicht von einem unverschuldeten Hindernis ausgegangen werden, da A.____ in der Lage gewesen sei, Hilfe anzufordern, indem er sich an einen Bekannten gewandt und diesen in vorliegender Angelegenheit um Rat gefragt habe.