Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) vom 21. März 2011 und beantragte die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2010 sowie die Reduktion des steuerbaren Einkommens von den veranlagten Fr. 41'600.-- auf Fr. 28'779.-- und den Erlass der Gebühren in der Höhe von Fr. 200.--. Zur Begründung führte A.____ im Wesentlichen an, dass er seit dem Jahr 2005 lediglich zu 50% berufstätig jedoch aufgrund traumatischer Erlebnisse seit dem 4. März 2009 zu 100% arbeitsunfähig sei.