{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-15_2012-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0d46296-c872-4263-8cd5-0e1bc9f7b147&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "00b0cc6d08aa886db2aa2d5421240bfd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-15_2012-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fbdf6dc9-2372-4e4a-ac29-06963edbdf16", "Checksum": "5fcd3d35fcfbc1aa529a5a7052952d70"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 15", "810 2012 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 15 (810 2012 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:06", "Checksum": "2cb98b47a51643d15cc6137b88afbe7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 15 (810 2012 15)\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008\n\n7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 5. Januar 2012 seine behandelnde\nÄrztin, Med. pract. C.____, Fachärztin Allgemeinmedizin, aufgesucht. Diese habe aufgrund von\nArztzeugnissen sowie Arztberichten und umfangreichen eigenen medizinischen Untersuchungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2011 insbesondere im Zeitraum\nder Rechtsmittelfrist vom 28. März 2011 bis zum 28. April 2011 unverschuldet an einer Beeinträchtigung seiner Denk- bzw. Handlungsfähigkeit gelitten hätte. Die sedierende Wirkung der\nantidepressiven Medikamente verbunden mit Betablockern und starken Schmerzpräparaten\nbzw. starken Migränetabletten hätten auch schwere Herzrythmusstörungen erzeugt, welche\nBettruhe erfordert hätten. Die Kombination dieser Medikamente und die depressive Grundstimmung des Beschwerdeführers hätten eine Beeinträchtigung der Handlungs- und Denkfähigkeit\nerzeugt, sodass er objektiv die Rechtsfolgen eines Fristversäumnisses nicht habe erkennen und\nkeinen Rechtsbeistand habe organisieren können.\n\n7.2 Der durch den Beschwerdeführer zur Stützung seiner Sachverhaltsdarstellung eingereichte ärztliche Bericht von Med. pract. C.____, vom 5. Januar 2012 hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Ärztin aufgesucht habe, um ihr seine schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation zu schildern, welche bereits seit einem Unfall im Jahre 2005 so bestünden\nund zu erheblichen Einkommenseinbussen geführt hätten. Im März 2009 habe sich ein weiterer\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nUnfall ereignet und der Beschwerdeführer habe im Anschluss daran eine mittelschwere Depression erlitten. Er sei medizinisch, chirurgisch sowie psychiatrisch behandelt und schliesslich\nvon seinem Hausarzt, Dr. E.____, Facharzt für Innere Medizin, am 5. März 2009 arbeitsunfähig\ngeschrieben worden. Insbesondere die Depression, verstärkt durch die schwierige soziale Situation, habe zu einer Beeinträchtigung der Handlungs- und Denkfähigkeit geführt. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2011 nicht vollständig handlungs- und zurechnungsfähig.\n\n7.3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen\nweiteren ärztlichen Bericht von Dr. B.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom\n3. Februar 2012 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in\nder fachärztlichen Behandlung von Dr. B.____ stehen würde. Für den Zeitraum von März 2011\nbis April 2011 müsse aufgrund der jetzigen Erkrankung davon ausgegangen werden, dass der\nBeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Verpflichtungen ordnungsgemäss\nwahrzunehmen. Da die Erkrankung sowohl im kognitiven wie auch im motorischen Bereich mit\nerheblichen Einschränkungen verbunden sei, könne das Versäumnis vom Beschwerdeführer\nals krankheitsbedingt aus ärztlicher Sicht entschuldigt werden.\n\n8.1 Ein Gutachten, welches von Verfahrensbeteiligten eingeholt und eingereicht wird, stellt\nkein gesetzliches Beweismittel dar. Stattdessen ist ihm lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zuzumessen (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 23). Die erstellten Arztberichte, welche vom Beschwerdeführer den Gerichten eingereicht wurden, weisen als\neigentliche Parteigutachten und mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der Verfasser nicht dieselbe Beweiskraft auf wie ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten. Dennoch sind sie in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern sie als\nschlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine\nIndizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BERNHARD W ALDMANN/PHILIPPE W EISSENBERGER\n[Hrsg.] in: Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 19 N 16).\n\n8.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff\nder Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen mit einer generellen Handlungsunfähigkeit, sondern\numschreibt eine auf die jeweilige Berufsausübung eingeschränkte und somit auf einen Teilbereich bezogene Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu\nleisten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 3). Der\nBeschwerdeführer reichte dem Steuergericht vier Arztzeugnisse von seinem Hausarzt,\nDr. E.____, aus dem Jahr 2009 ein. Diese Zeugnisse bescheinigen dem Beschwerdeführer in\nden Monaten März bis Juni 2009 und August 2009 eine jeweils 100% Arbeitsunfähigkeit wegen\nKrankheit. Zudem lag dem Steuergericht ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.____ vom\n21. Januar 2011 vor, in welchem der Beschwerdeführer vom 19. August 2009 an und noch\nwährend weiteren vier Wochen wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde.\nDiese ärztlichen Zeugnisse, welche sich auf einen längeren Zeitraum vor Beginn der strittigen\nRechtsmittelfrist beziehen, enthalten naturgemäss keine medizinischen Angaben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Zeit zwischen dem 30. März 2011 und\ndem 28. April 2011. Zudem legte der Beschwerdeführer dem Steuergericht einen ärztlichen\n\n"}