{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-15_2012-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0d46296-c872-4263-8cd5-0e1bc9f7b147&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "00b0cc6d08aa886db2aa2d5421240bfd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-15_2012-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fbdf6dc9-2372-4e4a-ac29-06963edbdf16", "Checksum": "5fcd3d35fcfbc1aa529a5a7052952d70"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 15", "810 2012 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 15 (810 2012 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:06", "Checksum": "2cb98b47a51643d15cc6137b88afbe7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 15 (810 2012 15)\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfung der Verfahrensvoraussetzungen – kommt. Verfahrensvoraussetzungen sind deshalb im\nGrunde genommen Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. im gerichtlichen Verfahren\nSachurteilsvoraussetzungen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA\nTHURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1035\nff.).\n\nZur Eintretensfrage zählt in Rechtsmittelverfahren namentlich auch die vorliegend im Streit liegende Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch den Beschwerdeführer.\n\n5. Nach Art. 140 DBG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Für die Berechnung der Frist gilt § 46\nAbs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden Ba-\nsel-Landschaft vom (GOG) 22. Februar 2001 i.V.m. § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG vom\n13. Dezember 1994. Gemäss diesen Bestimmungen wird der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt und fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder\neinen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am darauffolgenden Werktag. Als Feiertage im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen\nVerwaltung ganztägig geschlossen sind (§ 46 Abs. 2 GOG). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung gemäss einem Auszug aus dem Track\nund Trace am 29. März 2011 am Postschalter D.____ übergeben. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 30. März 2011 und endete am 28. April 2011. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2011 ging jedoch erst mit Postaufgabestempel vom 10. Mai 2011\nbeim Steuergericht ein. Demzufolge ist die Beschwerde um 12 Tage zu spät beim Steuergericht\neingereicht worden, wodurch die gesetzliche Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.\n\n6.1 Zu prüfen ist jedoch, ob die Rechtsmittelfrist gestützt auf die vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachten Gründe vom Steuergericht wieder hätte hergestellt werden müssen.\n\n6.2 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Beschwerderechts führt.\nAuf verspätete Beschwerden wird nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe eingetreten (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Ansonsten\ntritt die Verwirkungsfolge ein (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E.\n2.1).\n\n6.3 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie\ngemäss Art. 133 Abs. 3 DBG innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht, wenn\ndas Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Grund - z.B. die Krankheit - den Pflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur\nFristwahrung rechtzeitig vorzunehmen (MARTIN ZWEIFEL in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2008, Art. 133 DBG N 19). In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit des Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle, während blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht genügen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O.,\nN 345; URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit, N 1139). Eine Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führendes Hindernis sein. Doch\nmuss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird,\nselber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu\nbetrauen. Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er\naber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines\nVertreters versäumt. Massgeblich für die Frage, ob die Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei vom eigenen fristgerechten Handeln oder von der Beauftragung\neines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeitspanne vor Ablauf der Rechtsmittelfrist,\nweil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst\ngegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit\nvor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Erkrankt die Partei dagegen\nernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu\nhandeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen eine Wiederherstellung\nder Frist zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a).\n\n6.4 Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substanziieren und\nzu beweisen (ZWEIFEL, a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei\nder Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen.\n\n"}