{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-15_2012-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0d46296-c872-4263-8cd5-0e1bc9f7b147&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "00b0cc6d08aa886db2aa2d5421240bfd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-15_2012-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fbdf6dc9-2372-4e4a-ac29-06963edbdf16", "Checksum": "5fcd3d35fcfbc1aa529a5a7052952d70"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 15", "810 2012 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 15 (810 2012 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:06", "Checksum": "2cb98b47a51643d15cc6137b88afbe7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 15 (810 2012 15)\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008\n\n1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an.\nEs prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde vom\n6. Januar 2012 richtet sich gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 7. Oktober 2011. Gemäss § 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember\n1990 in Verbindung mit § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG und Art. 145 Abs. 2 DBG\nsowie §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Nach § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die\nunrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen\n(§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO\nalle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben um, wonach im kantonalen\nRekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundesssteuer gemäss Art. 140 Abs. 3\nDBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und\ndes vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Somit kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1 Vorab ist zu klären, ob die mit der Beschwerde eingereichten neuen Arztberichte von\nMed. pract. C.____ vom 5. Januar 2012 sowie von Dr. B.____ vom 3. Februar 2012 zuzulassen\noder als unechte Noven aus dem Recht zu weisen sind.\n\n3.2 Unechte Noven sind neue rechtliche oder tatsächliche Vorbringen, die bereits vor dem\nEntscheid der Vorinstanz eingetreten sind. Echte Noven hingegen sind neue Vorbringen, die\nerst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten sind oder die vorher nicht bewiesen werden konnten (vgl. BGE 119 III 110 E. 3b; BGE 102 Ia 155 E. 1 ff.). § 6 Abs. 2 VPO statuiert,\ndass neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorgebracht werden können, sofern dies den Parteien unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen. Hingegen können bei Beschwerden in\nSteuersachen gemäss § 6 Abs. 3 VPO auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel\nvorgebracht werden. Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift zwei neue Beweisunterlagen vor. Es kann jedoch darauf verzichtet werden, den Charakter der eingereichten Arztberichte im vorliegenden Verfahren zu bestimmen, zumal - wie zu zeigen sein wird - auf die neu eingereichten Unterlagen nicht abgestellt werden kann. Sie vermögen keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen aufzuzeigen und bestätigen lediglich das bisher Bekannte.\n\n4.1 Streitgegenstand und zu prüfen ist einzig, ob das Steuergericht mit Entscheid vom\n7. Oktober 2011 zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 5. Mai 2011 eingetreten ist. Nicht einzugehen ist im vorliegenden Verfahren auf die materielle Rechtslage.\n\n4.2 Soweit ein Prozessentscheid angefochten ist, bildet die Frage der fehlenden oder weggefallenen Prozessvoraussetzungen Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsmittelinstanz (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 210). Kommt\ndas Gericht zum Schluss, dass das Steuergericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen,\nso ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege\ndes Bundes, Zürich 1998, N 412 mit weiteren Hinweisen). Würde das Gericht in der Sache\nselbst urteilen, so brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu\nfällen; zudem würde der Rechtsweg des Beschwerdeführers verkürzt (BGE 132 V 74 E. 1.1;\nUrteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 27. August 2008, 810 08 56, E. 3).\n\n4.3 Die Prozess- oder Verfahrensvoraussetzungen umschreiben die Umstände respektive\nErfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell behandelt werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt die\nBehörde auf das betreffende Begehren ein und spricht sich über dessen Begründetheit oder\nUnbegründetheit aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Verfahrensvoraussetzung, so tritt die Behörde auf ein privates Begehren nicht ein: Sie fällt einen Nichteintretensentscheid und verzichtet damit auf die materielle Prüfung des Rechtsschutzanliegens. Mit dem\nBegriff des \"Eintretens\" wird also die Prüfung der massgeblichen Verfahrensvoraussetzungen\numschrieben. Der Begriff \"Verfahrensvoraussetzung\" ist insofern ungenau und irreführend, als\nes auch beim Fehlen einer solchen zu einem Verfahren – wenigstens im Hinblick auf die Prü-\n\n"}