5. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss im Eventualantrag die Abänderung der Veranlagungen 2003 bis 2008 bzw. 2004 bis 2008 beantragten, scheitert dieses Begehren bereits an der Rechtskraft der genannten Verfügungen. 6.1 Gemäss Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG werden Verfahrenskosten erhoben, die in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden. Die Beschwerdeführer haben demzufolge die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu tragen.