Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass offen bleiben kann, ob die vorliegenden Kosten grundsätzlich abzugsfähig sind. 4.8. Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen die Anwalts- und Gerichtskosten der Beschwerdeführer aus den Jahren 2004 bis 2008 im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2009 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.