Zwischen den Aufwendungen respektive den Gewinnungskosten und dem Einkommen muss ein sachlicher und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - insbesondere ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs ergibt sich in Anlehnung an das Periodizitätsprinzip. Danach sind Gewinnungskosten nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Art. 25 N 8; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 1985, in: ASA 56 S. 132 ff.).