Die notwendige Konnexität zwischen Aufwand und Ertrag sei erfüllt. Es sei sodann geradezu typisch, dass die Anwalts- und Gerichtskosten einige Steuerperioden vor der Steuerperiode, in welcher "entsprechende Einkünfte" erzielt worden seien, angefallen seien. Es spreche nichts - und insbesondere das Gesetz nicht - dagegen, in diesem Fall die angefallenen Kosten im Zeitpunkt des definitiven Endes des Gerichtsverfahrens geltend zu machen.